WPV-Ethik-Ausschuss - Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Ethikausschusses

Wurde der Generalversammlung am 24.11.15 zur Kenntnis gebracht.

§1 Wahl, Zusammensetzung und Funktionsdauer des Ethikausschusses

A. Der Ethik-Ausschuss ist ein ständiger Ausschuss der WPV.

B. Er besteht aus drei Mitgliedern, die alle zwei Jahre aus der Mitte der wählbaren Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

C. Die Mitglieder des Ausschusses müssen der Wiener Psychoanalytischen Vereinigung seit mindestens drei Jahren angehören und mehrjährige Erfahrung in psychoanalytischer Praxis haben.

D. Eine gendermäßige Verteilung ist so zu gestalten, daß dem Ethikausschuss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören.

E. Ein Mitglied, das eines Verstoßes gegen den Ethikkodex schuldig erkannt wurde, kann dem Ausschuss für die Dauer von fünf Jahren nicht angehören.

F. Mitglieder des Vorstandes der WPV sind nicht wählbar.

G. Die Mitglieder des Ethikausschusses wählen aus ihrem Kreise mit einfacher Stimmenmehrheit einen Leiter /eine Leiterin.

H. Die Leiterin / Der Leiter bestellt ein Ausschussmitglied zur Sekretärin / zum Sekretär.

I. Der Ethikausschuss hat das Recht, im Bedarfsfall eine / einen entsprechend qualifizierte/en sachverständige/en BeraterIn beizuziehen.

J. Die ordentliche Funktionsperiode im Ethikausschuss beträgt zwei Geschäftsjahre. Die ordentliche Funktionsperiode beginnt mit dem 1. Jänner des der ordentlichen Generalversammlung, in der der Ethikausschuss gewählt wurde, folgenden Jahres und endet 2 Jahre danach mit dem 31. Dezember.

K. Im Falle eines permanenten Ausfalles eines oder mehrerer Mitglieder hat der Vorstand einen Ersatz zu nennen. Diese Ernennung ist entweder durch die nächstfolgende ordentliche Generalversammlung zu bestätigen oder es ist ein neues Mitglied bzw. es sind neue Mitglieder zu wählen.

L. Quorum
1. Das Präsenzquorum (um eine Sitzung abzuhalten) besteht aus zwei Mitgliedern.
2. Das Konsensquorum (um einen Beschluss zu fassen) besteht aus drei Mitgliedern.

M. Ist ein Mitglied des Ethikausschusses in Bezug auf eine Beschwerde so befangen, dass seine Neutralität oder Objektivität in Frage steht, hat es dies mit der Leiterin / dem Leiter des Ethikausschusses und der / dem Vorstandsvorsitzenden der WPV prompt zu klären und sich gegebenenfalls von jeglichen weiteren Aktivitäten in der Causa zurückzuziehen. Die / Der Vorstandsvorsitzende der WPV ernennt binnen 14 Tagen ein Ersatzmitglied im Ethikausschuss für die Behandlung der Causa.

N. Alle Mitglieder des Ethikausschusses müssen in der Lage sein, die Vertraulichkeit des Ausschusses zu respektieren. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Mitglied des Ethikausschusses sich einer Analyse unterzieht. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, muss der Ethikausschuss über den Verbleib des Betreffenden entscheiden.

§2 Aufgaben

A. Der Ethikausschuss nimmt Anfragen und Beschwerden entgegen und behandelt sie gemäß §4.

B. Der Ethikausschuss hat von sich aus tätig zu werden, wenn er von Vorfällen und Vorgängen Kenntnis erhält, die den dringenden Verdacht erwecken, dass der Ethik-Kodex verletzt wurde.

C. Der Ethikausschuss hat den Ethikkodex und die Geschäftsordnung des Ethikausschusses zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. Weiters hat der Ethikausschuss auch die Statuten und die Geschäftsordnungen der WPV unter ethischen Gesichtspunkten zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten.

§3 Allgemeine Regeln

A. Unterschied zwischen Anfragen und Beschwerden:
1. Eine Anfrage ersucht um Klärung oder Beratung über die Auslegung oder Anwendung eines oder mehrerer Aspekte der psychoanalytischen Ethik. Eine offizielle Stellungnahme aufgrund einer Anfrage kann nur vom Vorstand der WPV abgegeben werden.
2. Eine Beschwerde beanstandet das professionelle Verhalten eines Mitgliedes, eines Organs oder einer Einrichtung der WPV.

B. Anfragen und Beschwerden können von Mitgliedern, Kandidaten der WPV, von betroffenen Patienten oder deren Familienangehörigen sowie von anderen Personen oder Institutionen gestellt werden, sofern diese ihr Interesse an der Anfrage oder Beschwerde glaubhaft darstellen können.

C. Anfragen und Beschwerden werden mit höchster Diskretion und im Einklang mit den Ethikprinzipien der WPV unter Einbeziehung der Gegebenheiten des einzelnen Falles behandelt.

D. Anfragen und Beschwerden werden mit angemessener Schnelligkeit angesichts der Gegebenheiten behandelt.

§4 Verfahren

A. Anfragen
1. Anfragen können an jedes Mitglied des Ethikausschusses mündlich oder schriftlich gerichtet werden.
2. Das angesprochene Mitglied des Ethikausschusses hat den Erhalt der Anfrage innerhalb von zwei Wochen dem Antragsteller zu bestätigen und ein oder mehrere Treffen zwecks Behandlung der Anfrage mit ihm zu vereinbaren. Führen diese Besprechungen zu einem befriedigenden Ende, ist der Fall erledigt.
3. Falls nach Ermessen des angesprochenen Mitgliedes des Ethikausschusses die Sache besser von einem anderen Mitglied des Ethikausschusses oder vom gesamten Ethikausschuss behandelt werden sollte, muss dies der / dem Anfragenden mitgeteilt werden, und nur mit dessen Erlaubnis wird die Anfrage weitergegeben und zur Erledigung gebracht.
4. Der Ethikausschuss darf im Einvernehmen mit der /dem AnfragestellerIn andere Personen heranziehen, wenn es der Sache dienlich ist.
5. Die Anonymität der Anfragestellerin / des Anfragestellers ist in jedem Fall auf ihre / seine Bitte hin zu gewähren. Wenn es für die Behandlung der Anfrage notwendig ist, den Kreis der Mitwirkenden auszuweiten, ist die Erlaubnis der Anfragestellerin / des Anfragestellers erforderlich. Im Falle der Nichterteilung dieser Erlaubnis dürfen diese Schritte nicht unternommen werden und der Fall wird entsprechend behandelt und beendet.
6. Die gesamte Behandlung der Anfrage sollte möglichst kurzfristig von statten gehen, tunlichst nicht länger als zwei Monate dauern.
7. Es werden üblicherweise keine Protokolle über Anfragen aufbewahrt. In Ausnahmefällen kann jedoch die Leiterin / der Leiter des Ethikausschusses nach eigenem Ermessen ein Protokoll verfassen, das unter Verschluss in der WPV aufbewahrt wird.
8. Schriftliche Stellungnahmen über Anfragen werden vom Ethikausschuss nicht ausgestellt. Wird eine schriftliche Stellungnahme von der Antragstellerin / vom Antragsteller begehrt, muss dieses Begehren schriftlich an den Vorstand der WPV gerichtet werden, der darüber nach seinem Ermessen entscheidet. Der Vorstand kann diese Stellungnahme selbst geben oder diese vom Ethikausschuss verlangen.

B. Beschwerden
1. Beschwerden müssen an die Leiterin / den Leiter des Ethikausschusses schriftlich (per Post und eingeschrieben) an die Adresse der WPV mit der Aufschrift „Achtung Ethik“ gerichtet sein. Beschwerden müssen leserlich unterschrieben sein, anonyme Beschwerden werden nicht zur Kenntnis genommen.
2. Beschwerden, die einen Psychoanalytiker /eine Psychoanalytikerin in seiner/ihrer Eigenschaft als Funktionär/in der IPV betreffen, werden direkt vom Ethikausschuss der IPV behandelt und sind nach Maßgabe der Verfahrensregeln der IPV zu adressieren.
3. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Beschwerde hat die Leiterin / der Leiter des Ethikausschusses der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer den Erhalt schriftlich (per Post und eingeschrieben) zu bestätigen. Er hat der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer mit gleicher Post eine Kopie des Ethikkodex der WPV und der Geschäftsordnung des Ethikausschusses mitzusenden.
4. Die Leiterin / der Leiter des Ethikausschusses hat gleichfalls innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Beschwerde eine Kopie derselben mitsamt einer Kopie des Ethikkodex und der Geschäftsordnung des Ethikausschusses der Beschwerdegegnerin / dem Beschwerdegegner per Post und eingeschrieben zu senden. Es wird ihr / ihm auch mitgeteilt, dass die Entscheidung, die Beschwerde zu verfolgen, noch nicht gefallen ist, dass sie/ er über den weiteren Verlauf informiert wird, dass sie / er, wenn die Beschwerde weiter behandelt wird, Gelegenheit haben wird, Stellung zu nehmen und dass sie / er eventuell zu einem oder mehreren Gesprächen eingeladen werden wird bzw. dass sie / er dies begehren kann.
5. Binnen weiterer zweier Wochen beraumt die Leiterin / der Leiter des Ethikausschusses eine oder mehrere Sitzungen des Ethikausschusses an, wozu die Beschwerdeführerin / der Beschwerdeführer eingeladen werden kann. Im Zuge dieser Sitzung wird entschieden, ob die Beschwerde weiter bearbeitet wird. Falls die Beschwerde offensichtlich keinen Ethikverstoß begründet, wird sie zurückgewiesen. Davon sind BeschwerdeführerIn und BeschwerdegegnerIn binnen zweier Wochen schriftlich zu verständigen.
6. Entscheidet sich der Ethikausschuss für eine Behandlung der Beschwerde, hat er für eine sorgfältige und zügige Abwicklung des Falles zu sorgen. Er muss BeschwerdeführerIn und BeschwerdegegnerIn ausreichend Gelegenheit bieten, ihre Sicht der Causa darzustellen, Zeugen und Dokumente, inklusive relevanter Dokumentation aus dritter Hand, beizubringen. Er kann beide Parteien und auch andere Personen zwecks Befragung zum persönlichen Erscheinen einladen und sie um eine schriftliche Stellungnahme bitten. Der Ethikausschuss kann selbst recherchieren und Beratung suchen, kurz, der Ethikausschuss kann in Übereinstimmung mit dem Ethikkodex alles unternehmen, was in seinem Ermessen zu einer ordentlichen Erledigung des Falles dienlich ist.
a. Lädt der Ethikausschuss die Beschwerdeführerin / den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegnerin / den Beschwerdegegner ein, so hat das spätestens binnen 21 Tagen zu geschehen.
b. Beide Parteien sind nach Ermessen des Ethikausschusses berechtigt, einander und auch Zeugen zu den Behauptungen vor dem Ethikausschuss zu befragen.
c. Schriftliche Stellungnahmen und andere vorgelegte Dokumente müssen spätestens sieben Tage vor der nächsten den Fall betreffenden Ausschusssitzung dem Sekretär des Ethikausschusses übergeben werden. Dieser legt Kopien davon dem Ethikausschuss sowie der/dem BeschwerdeführerIn und der/dem BeschwerdegegnerIn vor.
d. BeschwerdeführerIn bzw. BeschwerdegegnerIn dürfen von einer Person ihres/seines Vertrauens, die auch eine Rechtsvertreterin / ein Rechtsvertreter sein kann, begleitet werden. Ob es genügt, dass BeschwerdeführerIn bzw. -gegnerIn durch eine Vertreterin / einen Vertreter ersetzt wird, liegt im Ermessen des Ethikausschusses.
e. Es steht der/dem BeschwerdegegnerIn frei, zur Aufklärung des Falles bzw. zu ihrer/seiner Verteidigung relevantes Material aus der Behandlung einzubringen; dies stellt keine Ethikverletzung dar.
f. Sollte die/der BeschwerdeführerIn ihre/seine Beschwerde zurückziehen, so liegt es im Ermessen der Ethikausschusses die Beschwerde weiter zu untersuchen. Sollte die/der BeschwerdegegnerIn die Kooperation verweigern, während des Verfahrens aus der WPV austreten oder sterben, so ist das Verfahren dennoch bis zu einem ordnungsgemäßen Abschluss fortzuführen.
7. Ausgänge der Untersuchung
a. Die Untersuchung ist abgeschlossen, wenn der Ethikausschuss der Meinung ist, dass er ausreichende Informationen hat, um eine Entscheidung zu treffen.
b. Entscheidungen des Ethikausschuss über Beschwerden werden mit Mehrheit des Konsensquorums getroffen. Sie müssen schriftlich belegt werden. Abweichende Meinungen müssen ebenfalls schriftlich belegt werden.
c. Jedenfalls hat der Ethikausschuss dafür Sorge zu tragen, dass zwischen dem ersten Eintreffen der Beschwerde und dem Abschluss des Prozederes nicht mehr als drei Monate vergehen. Sollte es innerhalb dieser Frist zu keinem Abschluss gekommen sein, so sind beide Prozessparteien mit ausführlicher Begründung davon in Kenntnis zusetzen, wodurch eine Frist des Abschlusses bis zu weiteren drei Monaten entsteht.
d. Mögliche Entscheidungen des Ethikausschusses:
i. Entlastung der/des BeschwerdegegnerIn:
Der EA hat kein ethisches Fehlverhalten festgestellt.
ii. Abweisung der Beschwerde mit Vorbehalt:
Die Beschwerde wird abgewiesen ohne eine Befindung, ob ein Ethikverstoß stattgefunden hat oder nicht. Diese Entscheidung erlaubt die Behandlung einer zukünftigen Beschwerde in derselben Angelegenheit, wenn z.B. eine gegenwärtige Entscheidung wegen nicht ausreichender verlässlicher Beweise oder wegen Verfahrensmängeln nicht getroffen werden konnte.
iii. Abweisung der Beschwerde ohne Vorbehalt, mit oder ohne Maßnahme.
Die Beschwerde wird abgewiesen ohne eine Befindung, ob ein Ethikverstoß stattgefunden hat oder nicht; weitere Beschwerden dieselbe Beschuldigung betreffend werden nicht zugelassen. Falls angebracht, kann eine solche Abweisung aus Sorge der WPV über das behauptete Fehlverhalten von einer (a) Mahnung begleitet werden, die eventuell weitere Fortbildung, Konsultation, Supervision oder andere präventive Maßnahmen vorschlägt oder (b) von einem Verweis, der begleitet sein kann von der Anordnung solcher Maßnahmen.
iv. Bestätigung der Beschwerde.
Der Ethikausschuss entscheidet, dass ein Ethikverstoß stattgefunden hat.
8. Abschluss der Beschwerdebehandlung
a. Beide Parteien werden innerhalb von 14 Tagen von der Entscheidung des EA schriftlich informiert.
b. Im Fall von §4.B.7.d.iii&iv teilt der Ethikausschuss seine Entscheidung einschließlich allfälliger abweichender Meinung und, falls vorhanden, Empfehlungen zu allfälligen Maßnahmen dem Vorstand der WPV mit. Darüber wird die Beschwerdegegnerin / der Beschwerdegegner von der Leiterin / vom Leiter des Ethikausschuss prompt informiert. Der Ethikausschuss stellt dem Vorstand der WPV das gesamte den Fall betreffende Material zur Verfügung. Dieser setzt weitere Schritte nach seinen Befugnissen und in seinem Ermessen.
c. Jede den Fall betreffende Information unterliegt strenger Verschwiegenheit. Eine Kopie des Aktes wird in der WPV unter Verschluss aufbewahrt. Alles andere Material wird vernichtet.
9. Maßnahmen der WPV:
Im Fall von §4.B.7.d.iii&iv bestimmt der Vorstand der WPV eine Sanktion:
a. Ermahnung mit oder ohne Vorschlag weiterer Maßnahmen.
b. Verweis mit oder ohne Anordnung weiterer Maßnahmen.
c. Suspendierung von der Lehr- oder Supervisionstätigkeit, vom Lehranalytikerstatus und/oder Entzug einer anderen Funktion in der WPV für eine bestimmte Periode, aber nicht länger als drei Jahre. Diese Suspendierung kann wiederholt verfügt werden.
d. Suspendierung der Mitgliedschaft. Dies gilt für eine bestimmte Zeit, die nicht länger als drei Jahre dauern darf.
e. Entzug der Mitgliedschaft. Ein Ansuchen um erneute Aufnahme in die WPV darf nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren gestellt werden.
f. Permanenter Ausschluss aus der WPV.

§5 Berufung

A. Gegen die Entscheidung des Ethikausschusses kann sowohl von der Beschwerdeführerin / vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdegegnerin / vom Beschwerdegegner Berufung eingelegt werden.

B. Jeder Antrag auf Berufung ist schriftlich innerhalb von 21 Tagen nach Verständigung von der Entscheidung des Ethikausschusses an den Vorstand der WPV zu stellen. Dieser entscheidet binnen weiterer vier Wochen unter Einholung des Rates zweier Personen mit mindestens 5-jähriger WPV-Mitgliedschaft, ob eine Berufung stattfinden soll. Diese Entscheidung muss, samt Begründung, schriftlich beiden Parteien unverzüglich mitgeteilt werden.

C. Hat der Vorstand entschieden, die Berufung zuzulassen, ernennt er ein ad-hoc Berufungskomitee, das aus drei LehranalytikerInnen besteht, die an früheren Verfahren über diese Beschwerde nicht beteiligt waren und auch von der zugrunde liegenden Angelegenheit nicht betroffen sind. Kann dieses Komitee nicht vollständig mit Mitgliedern der WPV besetzt werden, so muss Hilfe von einer anderen zur IPV gehörenden Vereinigung oder von der IPV selbst erbeten werden.

D. Das Berufungskomitee hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Ethikausschuss und muss sich auch im Prinzip an das gleiche Procedere halten. Es kann dieses abändern, muss aber alle Abänderungen gegenüber dem Vorsitzenden der WPV in seiner Stellungnahme schriftlich begründen.

E. Die Berufung führt zu einer neuerlichen Prüfung des Falles. Allfällige Feststellungen und Empfehlungen des Berufungskomitees können jene des Ethikausschusses bestätigen oder ersetzen und sind bindend. Das Berufungskomitee hat seine Entscheidung binnen acht Wochen nach seiner Bestellung zu fällen und den Parteien, dem Vereinsvorstand und dem Ethikausschuss schriftlich zuzustellen. Die Entscheidung hat eine ausführliche, auf die Argumente der Parteien eingehende Begründung zu enthalten.

F. Dem Vereinsvorstand obliegt es, auf Grund der vorliegenden Entscheidung weitere Maßnahmen im Sinne von §4.B.9 zu treffen.

G. Wenn der Vorstand eine Berufung nicht zulässt, kann der IPV-Ethikausschuss oder der IPV-Vorstand die Verantwortung für eine Revision übernehmen und verlangen, dass die WPV dabei kooperiert.

§ 6 Publikation

Im Fall von einer für länger als ein Jahr ausgesprochenen Suspendierung, von einer Enthebung der Mitgliedschaft und von einem Ausschluss aus der WPV hat der Vorstand den Namen des Mitgliedes, den verletzten Passus im Ethikkodex, und die getroffene Maßnahme ihren Mit-gliedern per Aussendung mitzuteilen und dieses im Jahresbericht der WPV aufzunehmen. In diesen Fällen muss auch die IPV gemäß deren Regeln in Ethik-Angelegenheiten informiert werden.
Die einzige Ausnahme zur Publikationspflicht bildet die Befindung durch den Vorstand, dass dadurch einem oder mehreren PatientInnen ernster Schaden verursacht würde. Diese Befin-dung soll die Wahrscheinlichkeit des Schadens gegen der professionellen und allgemeinen Interesse an der Publikation abwägen. Diese Entscheidung wird auch der IPV mitgeteilt, die aber nach eigenem Ermessen diesbezüglich entscheidet.

§ 7 Verantwortlichkeit gegenüber der Generalversammlung

Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Ethikausschusses hat der Generalversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.